Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens.


Allgemeine Geschäftsbedingungen ( AGB´s)
Dachbau Ronny Herrmann, 04229 Leipzig

 

§ 1 Vertragsgrundlage


Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.

 

§ 2 Angebot - Preise

 

Angebote werden freibleibend abgegeben. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise bis zur Beendigung der Baumaßnahme, wenn die Arbeiten binnen vier Monaten begonnen werden. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 1 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,65% je 1% Lohnkostenänderung. Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers.

 

§ 3 Zugang zur Baustelle/ Bauablauf


Mit Vertragsabschluss gewährt uns der Auftraggeber mit Baubeginn im Rahmen der durch uns zu erbringenden Leistungen werktags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr uneingeschränkt und ohne das es dazu noch einer gesonderten mündlichen oder schriftlichen Aufforderung bedarf, Zugang zur Baustelle, insbesondere den Zugriff auf von uns gelieferte bzw. in unserem Besitz befindliche Werkzeuge, Materialien und Hilfsmittel. Wir gehen in unserer Kalkulation und Angebotserstellung davon aus, dass alle zur Erfüllung unserer vertraglichen Leistungen notwendigen Arbeiten in unmittelbarer Nähe des Bauobjektes ausgeführt werden. Verlangt der Auftraggeber von uns eine andere Arbeitsweise hat er den dadurch entstandenen Mehraufwand zu unseren Stundenverrechnungssätzen zu tragen. Zum Nachweis des Mehraufwandes genügt unsere schriftliche Aufstellung/einfache Rechnungslegung! Wir weisen darauf hin, dass Schneidarbeiten an Dachkehlen und Graten technologisch nur auf dem Dach ausgeführt werden können und Schneidstaub auf der Dachfläche hinterlassen. Dieser wird nach Beendigung der Schneidarbeiten beseitigt. Schneidarbeiten auf dem Dach und entstandener Schneidstaub sind kein Reklamationsgrund! Wurde bis zur Auftragserteilung nichts anderes vereinbart, gehen wir als Grundlage der Preisermittlung in unserem Angebot davon aus, das die Baustelle bis unmittelbar zum Bauobjekt mit Kleintransporter 3,5 t Kastenwagen frei befahrbar ist. Störende Äste und Bewuchs dürfen wir entfernen. Verweigert der Auftraggeber Zufahrt bzw. Rückschnitt von Ästen und Bewuchs, so hat er den zum Angebot entstehenden Mehrtaufwand voll zu tragen. Zum Nachweis genügt unsere schriftliche Aufstellung und Rechnungslegung.


§ 4 Witterungsbedingungen

 

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist, wenn es sich um ungewöhnliche Witterungsbedingungen handelt. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

 

§ 5 Räumung Baustelle


Wir verpflichten uns bis spätestens 1 Woche nach Fertigstellung und Abnahme unserer Leistungen die Baustelle komplett besenrein zu räumen. Der Auftraggeber gewährt uns gemäß Punkt 3. Entsprechenden Zugang. Die Reinigung der durch unsere Bauarbeiten verschmutzten Fensterscheiben und Glasteile ist nicht Bestandteil unsere Leistung!

 

§ 6 Vergütung

 

Gemäß 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Wenn nicht anders schriftlich vereinbart behalten wir uns grundsätzlich vor, bei unsererseits erbrachten Leistungen über 2500,- € netto (Arbeitsleistungen/ Materiallieferungen), Abschlagsrechnungen zu stellen. Diese sind sofort bei Rechnungslegung fällig und müssen innerhalb von 5 Tagen unserem Konto gutgeschrieben sein. Nichteinhaltung des Zahlungszieles berechtigt uns zur Unterbrechung unserer vertraglich vereinbarten Leistungen bis zum Zahlungseingang auf unserem Konto. In diesem Fall verlängert sich die vertraglich vereinbarte Ausführungsfrist unserer Leistungen analog der Unterbrechungszeit nach hinten. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.


§ 7 Gewährleistung

 

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle elektrisch/mechanischen Antriebsteile von Lichtkuppelöffnungen, Dachfensteranlagen etc. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. 634a BGB wie folgt: - 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen) - 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.


§ 8 Aufrechnungsverbot

 

Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

 

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.

 

§ 10 Abnahme

 

Der Aufragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

 

§ 11 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung

 

Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lüftungsöffnungen werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm übermessen. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt. Auftraggeber und Auftragnehmer können weitere detaillierte Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATV VOB/C-Norm zugrunde legen.

 

§ 12 Sonstiges

 

Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sollte eine der vorstehenden Regelungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

 

Stand März 2013

 

 

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